Wo medizinische Fußpflege draufsteht muss auch medizinische Fußpflege drin sein
04.03.11
Gründer, die sich im Bereich der Fußpflege selbstständig machen wollen, sollten stets einhalten, was sie versprechen. So handelt wettbewerbswidrig, wer seine Dienstleistungen als medizinische Fußpflege anpreist, selbst aber "nur" Fußpfleger ist. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: I-4 U 160/10) hervor.
Eine Fußpflegerin schaltete in einer Zeitschrift eine Werbeanzeige mit dem Zusatz "Praxis für medizinische Fußpflege". Eine unmittelbare Mitkonkurrentin, selbst medizinische Fußpflegerin (Podologin), beanstandete diese Werbeaussage als wettbewerbswidrig, da die Fußpflegerin für die medizinische Fußpflege nicht ausgebildet sei. Diese Tätigkeit dürfe nur von Podologen angeboten bzw. durchgeführt werden. Die Fußpflegerin wehrte sich mit dem Argument, dass der Kunde gar nicht unterscheiden könne, welche Voraussetzungen an die Berufsbezeichnung geknüpft seien. Eine exakte Trennung zwischen kosmetischer und medizinischer Fußpflege sei ebenfalls nicht möglich.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah dies anders und hielt die Werbung ebenfalls für irreführend. Bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher bzw. der betreffenden Kunden werde bei der Bezeichnung "Praxis für medizinische Fußpflege" der Eindruck erweckt, dass die entsprechende Behandlung auch von einem medizinischen Fußpfleger durchgeführt werde. Da die Fußpflegerin diesen gesetzlich geschützten Heilberuf aber nicht erlernt habe, werde eine wettbewerbsrechtlich relevante Fehlvorstellung hervorgerufen. Mithin untersagten die OLG-Richter der Fußpflegerin diese Form der Werbung.
Quelle: Startothek 2011