Weiterhin Meisterzwang im Handwerk

29.09.11

Wer sich im Handwerk selbstständig machen will, benötigt auch weiterhin einen Meistertitel, ein gleichwertiges Zeugnis oder sechs Jahre Berufserfahrung als Altgeselle, davon vier in leitender Funktion. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil (Az.: 8 C 8.10 und 9.10).

Entgegen der geltenden Vorschriften der Handwerksordnung wollten sich zwei Handwerksgesellen (Frisör und Dachdecker) jeweils ohne einen Meistertitel selbstständig machen. Darüber hinaus wollten sie sich weder in die Handwerksrolle eintragen, noch verfügten sie über die erforderliche qualifizierte Berufserfahrung oder eine Ausnahmebewilligung. Vielmehr fühlten sich beide Gesellen in ihrer Berufsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt und gegenüber Kollegen aus dem EU-Ausland diskriminiert. Aufgrund dieser - ihrer Ansicht nach - Ungerechtigkeit zogen sie bis vor das Bundesverwaltungsgericht.

Dieses bestätigte aber nunmehr die geltende Handwerksordnung und damit den bisher geltenden Meisterzwang. Es liege weder eine Verletzung der Berufsfreiheit noch eine unzulässige Inländerdiskriminierung vor, erklärten die obersten Verwaltungsrichter. Alle Anforderungen erfüllen den Zweck, saubere und vor allem sichere Arbeit abzuliefern und Dritte dadurch vor Gefahren zu schützen. Im Übrigen müssten auch ausländische Handwerker, die sich in Deutschland selbstständig machen wollen, qualifizierte Berufserfahrungen vorlegen. Mithin bleibt es in den 41 betroffenen Handwerksbranchen beim Meisterzwang.




Quelle: Startothek 2011

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