Vorsicht bei Weiterbeschäftigung nahestehender Verwandter bei Unternehmennachfologe
13.11.09
Ein Geschäftsführervertrag auf Lebenszeit für den eigentlich ausscheidenden Senior kann steuerlich unangenehme Folgen haben. Wie der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: I R 63/08) entschied, dürfen derartige Zahlungen jedenfalls nicht als Betriebsausgaben vom Umsatz abgezogen werden.
In den Nachfolgeregelungen eines Familienunternehmens vereinbarten der bisherige Seniorchef und sein Junior einen mit 3.000 Euro monatlich dotierten Geschäftsführervertrag auf Lebenszeit für den 66-jährigen Vater. Darüber hinaus sollte das Unternehmen an die Mutter eine lebenslange Witwenrente in hälftiger Höhe bezahlen, wenn der Senior stirbt. Die Zahlungen machte der Unternehmensnachfolger als Betriebsausgabe beim Finanzamt geltend. Dieses wurde allerdings hellhörig und verweigerte die Anerkennung. Nach Ansicht des Fiskus sei die Vereinbarung vielmehr eine verkappte Altersversorgung auf Firmenkosten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Vereinbarung in steuerlicher Hinsicht ebenfalls für unzulässig und wertete die Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Hierfür reiche nach Ansicht der Richter bereits eine Vorteilszuwendung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person. Im vorliegenden Fall würde ein gewissenhafter Geschäftsnachfolger ohne familiäre Bindung jedenfalls keinen Vertrag auf Lebenszeit mit einem 66-jährigen nebst großzügiger Witwenversorgung abschließen. Insbesondere bei der Höhe der Zahlungen und der altersbedingt schwindenden Leistungsfähigkeit des Bevorzugten liege die Vermutung eines familiären Steuersparmodells nahe. Mithin darf das Unternehmen die Gehaltszahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehen.
Quelle: Startothek 2009