Vorsicht bei ausschweifender Rechtsberatung!

06.08.10

Seit Anfang 2008 dürfen Nichtjuristen geschäftsmäßige Rechtsberatungen durchführen. Voraussetzung dafür ist ein enger Zusammenhang zur eigentlichen Beratungstätigkeit. Wer darüber hinaus Rechtsinformationen preisgibt, muss mit Geldbußen und sogar berufsrechtlichen Sanktionen rechnen. So erging es beispielsweise einem Steuerberater in einem kürzlich vom Bundesgerichtshof veröffentlichten Fall (Az.: IX ZR 238/07).

Ein GmbH-Geschäftsführer begehrte von seinem Steuerberater eine gesellschaftsrechtliche Auskunft. Konkret ging es darum, ob eine zuvor getätigte Stammkapitaleinlage ohne Haftungsnachteile von der GmbH an die geschäftlich allein tätige GmbH & Co. KG überwiesen werden könne. Der Steuerberater bejahte dies. Wie sich später jedoch herausstellte war diese Antwort unzutreffend, woraufhin der Geschäftsführer nunmehr den Steuerberater auf Schadenersatz verklagte.

Die BGH-Richter stellten fest, dass die Rechtsauskunft des Steuerberaters nicht nur unzutreffend sondern auch unzulässig war. Ein berufsrechtlich zugelassener Rechtsberater hätte den Geschäftsführer richtigerweise auf die erheblichen Risiken eines derartigen Vorhabens hinweisen müssen. Zudem sei die Rechtsberatung verboten gewesen, da sie in keinem Zusammenhang mit der Steuerberatung, insbesondere Bilanzierungsarbeiten, stand. Folglich sei der Beratungsvertrag nichtig gewesen und der Steuerberater dem Grunde nach ersatzpflichtig. Da aber nicht klar sei, wie der Geschäftsführer bei richtiger Rechtsberatung tatsächlich gehandelt hätte, wurde der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen.



Quelle: Startothek 2010

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