Unternehmensidentität gehört zwingend in die Prospektwerbung
21.12.11
Wer seine Waren in einem Prospekt bewirbt, muss stets seine vollständige Geschäftsanschrift sowie Firmierung inklusive der Rechtsform mit angeben. Gleiches gilt für den im Werbeprospekt genannten Finanzierungspartner. Wer dagegen verstößt, handelt wettbewerbswidrig. Dies verdeutlicht ein vor kurzem veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: I-4 W 84/11).
Im vorliegenden Fall hatte ein Einrichtungshaus seine Kunden per Werbeprospekt damit gelockt, Möbel "jetzt kaufen" und erst "nächstes Jahr zahlen" zu können. Da im Prospekt sowohl Angaben zur Geschäftsanschrift des Einrichtungshauses als auch weitere Details zum Finanzierungspartner fehlten, wurde das Unternehmen abgemahnt.
Zu Recht, befand das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. In einem Werbeprospekt
müsse der Händler so viele Informationen zum eigenen Unternehmen preisgeben,
dass der Verbraucher ohne Schwierigkeiten mit ihm in Kontakt treten kann. Zu
dieser wettbewerbsrechtlichen Informationspflicht gehören zwingend die
vollständige Firmierung inklusiv der Rechtsform sowie die vollständige
Geschäftsadresse. Die einfache Angabe einer Internetadresse reiche nicht aus,
erklärten die OLG-Richter. In gleichem Umfang informationspflichtig sei im
Übrigen auch der im Werbeprospekt angegebene Finanzierungspartner. Auch dieser
müsse ausreichend genannt werden, so das Gericht abschließend.
Quelle: Startothek 2011