Umsatzsteuer: Welcher Satz wann fällig wird!

03.09.09

Gerade für Existenzgründer ist es nicht immer einfach, den richtigen Umsatzsteuersatz für die angebotenen Produkte und Dienstleistungen zu finden. Der Umsatzsteuersatz beträgt in Deutschland in der Regel 19 %. Einige Waren (z. B. Lebensmittel, Bücher, Pflanzen) unterliegen einem ermäßigten Satz von nur 7 %. Andere Leistungen (z. B. Kreditvermittlung) sind umsatzsteuerfrei. Dass die Grenzen hier aber fließend sind, zeigen einige aktuelle Urteile.

Popcorn und Nachos in Kinos

Der Verkauf von aufgewärmten Popcorn und Nachos in Kinos unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, so der Bundesfinanzhof (Az.: V R 90/07). Bei diesen Waren handelt es sich um Lebensmittel, die angeboten werden, ohne dass Dienstleistungselemente (wie Vermarktung, Möglichkeiten des Vor-Ort-Verzehrs) überwiegen.

Verkauf aus Imbisswagen

Das Finanzgericht Niedersachsen ist der Auffassung, dass zubereitete Lebensmittel, die aus einem Imbisswagen heraus verkauft werden, auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (Az.: V R 35/08). Und das, obwohl der Imbisswagenbetreiber im vorliegenden Fall über eine Art Tischersatz den Verzehr vor Ort ermöglichte. Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt.

Kontaktlisten einer Partnervermittlung

Auch eine Partnervermittlung kann für die Lieferung einer Kontaktliste an Zeitschriften den ermäßigten Steuersatz für die Lieferung von Druckerzeugnissen geltend machen. Dies trifft laut Bundesfinanzhof dann zu, wenn die Listen für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden (Az.: XI R 75/07).

Verkauf und Einpflanzen von Pflanzen

Unter Umständen können für eine zusammenhängende Leistung auch unterschiedliche Umsatzsteuersätze berechnet werden. Übernimmt der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen, können die (dem ermäßigten Steuersatz unterliegende) Lieferung der Pflanzen und das (dem Regelsteuersatz unterliegende) Einpflanzen umsatzsteuerrechtlich jeweils selbstständige Leistungen sein, so der BFH in einem aktuellen Urteil (Az.: V R 25/07).

Vermittlerprovisionen bei Versicherungen

Umsätze von Versicherungsvertretern sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: V R 7/08) auch für die Umsätze eines Unternehmers, die er dadurch erzielt, dass er dem Versicherungsvertreter interessierte Kunden benennt und bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem benannten Kunden eine sog. Zuführungsprovision erhält.

Quelle: Startothek 2009

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