Umsatzsteuer: Angabe des Zeitpunktes der Lieferung in Rechnungen erforderlich

05.01.10

Will ein Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, benötigt er hierfür die Rechnung, die unter anderem den Gegenstand der Leistung, den Leistungsempfänger und den Leistenden bezeichnet.

Weiterhin ist nach dem Gesetz auch der Zeitpunkt der Leistung bzw. der Lieferung anzugeben. Bis 2006 bestand Streit, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann in der Rechnung anzugeben ist, wenn der Lieferzeitpunkt und das Rechnungsdatum identisch sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Lieferzeitpunkt stets zwingend anzugeben ist, und zwar auch dann, wenn er mit dem Rechnungsdatum identisch ist. Ansonsten wäre für das Finanzamt nicht ohne Weiteres erkennbar, ob der Zeitpunkt der Lieferung mit dem Rechnungsdatum identisch ist oder ob die Angabe des Lieferzeitpunktes aus anderen Gründen fehlt.


Quelle: IGU 2010

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