Steuerschulden können Maklerzulassung kosten

28.10.10

Wer sein Gewerbe unzuverlässig ausübt, z. B. aufgrund erheblicher Steuerrückstände, muss mit der behördlichen Schließung des Betriebes rechnen. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil bestätigt (Az.: 3 K 658/10.KO)

Die Gewerbeaufsicht hatte einem Makler aufgrund hoher Steuerschulden die Maklererlaubnis entzogen und die Einstellung der Gewerbetätigkeit verfügt. Er sei aufgrund der hohen Steuerschulden gewerberechtlich unzuverlässig. Gegen diese Entscheidung klagte der Makler. Er machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2005 einen Schlaganfall erlitten zu haben, der seine Arbeitstätigkeit beeinträchtigt habe. Zudem leiste er monatliche Zahlungen auf die Schulden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig. Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens biete er nicht die Gewähr dafür, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Dazu gehöre nämlich auch die Erfüllung steuerlicher Zahlungspflichten. Auch der Schlaganfall des Klägers rechtfertige keine günstigere Beurteilung. Zum einen habe er sich bereits vor dem Schlaganfall steuerlich erheblich verschuldet, zum anderen hätte er ohne ein überzeugendes Sanierungskonzept eigenständig die Konsequenz ziehen müssen, das Gewerbe einzustellen. Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setze nicht ein Verschulden oder charakterliche Mängel voraus. Zuverlässigkeit bedeute vielmehr auch, dass der Gewerbetreibende das Gewerbe mit Rücksicht auf das Vermögen Dritter aufgibt, sobald bei ihm eine nachhaltige wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit - aus welchen Gründen auch immer - eintritt, so das Gericht in seiner Pressemitteilung.



Quelle: Startothek 2010

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