Steuerliche Behandlung von Geschenken

04.01.10

Alle Jahre wieder stellen sich Selbstständige die Frage, ob und wie Weihnachtsgeschenke an Kunden, Mitarbeiter und Geschäftspartner oder auch von Kunden selbst erhaltene Präsente steuerlich behandelt werden müssen. Die Antwort ist relativ einfach: Grundsätzlich sind die Geschenke zu versteuern. Es gelten allerdings bestimmte Freigrenzen, in denen Kleinigkeiten bzw. Aufmerksamkeiten steuerfrei bleiben. Zum Dank für die geleistete Arbeit beschenken viele Firmenchefs ihre Belegschaft zu Weihnachten mit kleinen Aufmerksamkeiten. Auch Kunden und Geschäftspartner erhalten Präsente für die gute Zusammenarbeit, welche bei Großkunden entsprechend auch etwas größer ausfallen dürfen. Ab welchen Beträgen diese Geschenke zu versteuern sind, ist folgender Kurzübersicht zu entnehmen:

Geschenke für Angestellte

  • steuerfrei bis max. 40 Euro

  • nur Sachleistungen

  • Geldleistungen bzw. Geldersatzleistungen (z. B. Restaurant-Gutschein) sind grundsätzlich zu versteuern

  • kann mehrfach im Jahr ausgeschöpft werden, z. B. für Geburtstage, zur Geburt etc.

  • kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden und zwar unabhängig von ihrem Wert und der evtl. Versteuerung beim Arbeitnehmer

Geschenke für Betriebsfremde (Kunden/Geschäftspartner)

  • als Betriebsausgabe absetzbar, wenn das Geschenk betrieblich veranlasst war, z. B. kleinere Werbegeschenke, aber auch der zu Weihnachten oder zum Jahreswechsel als nette Geste für die gute Zusammenarbeit zugewendete Wein, Sekt, Präsentkorb, Kalender etc.

  • max. 35 Euro pro Jahr und Empfänger. Wird dieser Betrag auch nur um einen Cent überschritten, scheidet der Betriebsausgabenabzug vom ersten Euro an aus.

 Quelle: startothek 2010

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