Steuerberatung: Wissenslücken erlaubt

24.11.10

Steuerberater müssen bzw. können auch nicht jedes Urteil kennen. Zumindest gilt dies für solche Entscheidungen, die weder mit einem amtlichen Leitsatz des Bundesfinanzhofs versehen, noch in den einschlägigen Fachzeitschriften abgedruckt wurden. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: IX ZR 26/09).

Im Streitfall kümmerte sich die beklagte Steuerberatungsgesellschaft um die steuerlichen Angelegenheiten des Klägers, der u. a. Geldspielautomaten betrieb. Für die daraus erzielten Einkünfte der Jahre 1995 - 2000 gab die beauftragte Gesellschaft beim Finanzamt Umsatzsteuerjahreserklärungen ab. Nach einer im Jahr 2003 durchgeführten Betriebsprüfung setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 - 2000 gegen den Kläger fest. Dieser machte später wegen der entrichteten Umsatzsteuer Schadenersatzansprüche gegen die Steuerberatungsgesellschaft geltend, da sie seiner Ansicht nach bereits im Jahr 1995 hätte erkennen müssen, dass Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten nach dem Gemeinschaftsrecht nicht umsatzsteuerpflichtig seien. Die Steuerberatungsgesellschaft wies die Vorwürfe zurück. Die jeweiligen Umsatzsteueranmeldungen seien ordnungsgemäß nach dem seinerzeit gültigen Rechtsstand erfolgt. Eine steuerliche Nichtberücksichtigung der mit den Automaten erzielten Umsätze sei damals nicht absehbar gewesen.

Dies sahen die obersten Richter am Bundesgerichtshof (BGH) ebenso. Zwar sei ein Steuerberater grundsätzlich dazu verpflichtet, den Mandanten auf möglicherweise günstige Rechtsprechungen hinzuweisen. Dies gilt nach Ansicht der BGH-Richter jedoch nicht für Entscheidungen, die nicht in den allgemein einschlägigen Fachblättern, sondern lediglich in einer amtlichen Entscheidungssammlung abgedruckt wurden und zudem nicht mit einem sog. Leitsatz vom Bundesfinanzhof versehen sind. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass Steuerberater acuh nach Abgabe einer Steuererklärung auf eine geänderte Rechtsprechung im Sinne des Mandanten reagieren müssen. Im vorliegenden Fall etwa mit einem Antrag auf Neufestsetzung.


Quelle: Startothek 2010

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