Steuerberater haftet
28.03.09
Hat der Steuerbertare den Gesellschafter-Geschäftsführer falsch als "sozialversicherungspflichtig" eingestuft, haftet der Steuerberater für die zuviel gezahlten Beiträge (BGH-Urteil vom 29.05.2008 / IX-ZR.222/06).
Die Verjährungsfrist für diese Falschberatung beginnt mit der Zahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrags. Bestehen Zweifel an der Sozialversicherungspflicht, kann der Gesellschafter-Geschäftsführer seinen sozialversicherungspflichtigen Status beim Versicherungsträger anfragen oder bei zweifelhafter Einschätzung diesen vom Sozialgericht klären lassen.
Die Verjährungsfrist für diese Falschberatung beginnt mit der Zahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrags. Bestehen Zweifel an der Sozialversicherungspflicht, kann der Gesellschafter-Geschäftsführer seinen sozialversicherungspflichtigen Status beim Versicherungsträger anfragen oder bei zweifelhafter Einschätzung diesen vom Sozialgericht klären lassen.