Steuerberater haftet

28.03.09

Hat der Steuerbertare den Gesellschafter-Geschäftsführer falsch als "sozialversicherungspflichtig" eingestuft, haftet der Steuerberater für die zuviel gezahlten Beiträge (BGH-Urteil vom 29.05.2008 / IX-ZR.222/06).

Die Verjährungsfrist für diese Falschberatung beginnt mit der Zahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrags. Bestehen Zweifel an der Sozialversicherungspflicht, kann der Gesellschafter-Geschäftsführer seinen sozialversicherungspflichtigen Status beim Versicherungsträger anfragen oder bei zweifelhafter Einschätzung diesen vom Sozialgericht klären lassen.

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