Sozialversicherungspflicht!

13.11.09

Nebenerwerbsgründer aufgepasst! Eine neben dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter kann zur Zahlung doppelter Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung führen. Wie das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil (Az.: B 12 R 7/08 R) entschied, ist dies dann der Fall, wenn der Betroffene nur für einen Auftraggeber arbeitet und keine beitragspflichtigen Angestellten hat.

Ein rentenversicherungspflichtiger Angestellter arbeitete zusätzlich als selbstständiger Handelsvertreter für ein anderes Unternehmen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangte deshalb neben den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auch eigenständige Beitragszahlungen aus der selbstständigen Tätigkeit. Hierzu führte sie aus, dass der Angestellte nur für ein Unternehmen als selbstständiger Handelsvertreter tätig gewesen sei und keine beitragspflichtigen Angestellten beschäftigte. Der Betroffene verweigerte die doppelte Beitragszahlung und zog vor Gericht. Während er in der ersten Instanz zunächst noch das Nachsehen hatte, bekam er in der Berufung Recht. So waren die Richter am Landessozialgericht der Ansicht, dass der Arbeitgeber des Klägers als zweiter Auftraggeber anzusehen und er somit nicht doppelt sozialversicherungspflichtig sei.

Das daraufhin von der Deutschen Rentenversicherung Bund angerufene Bundessozialgericht (BSG) folgte diesem Aspekt allerdings nicht und wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht der BSG-Richter müsse jeder versicherungspflichtige Tatbestand separat betrachtet werden. Folglich sei vorliegend ausschließlich maßgebend gewesen, dass der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter nur für ein Unternehmen tätig war und keine versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigte. Mithin habe er auch die daraus resultierenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.



Quelle: Startothek 2009

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