Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Ehepartner
12.06.10
Nicht selten kommt es vor, dass die Ehe- bzw. Lebenspartner von Existenzgründern im Betrieb mitarbeiten. Regelmäßig stellt sich hier die Frage, ob es sich dabei um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder um eine versicherungsfreie selbstständige Tätigkeit handelt. Dies zu beurteilen, obliegt seit dem 01.06.2010 allein der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund).
Seit 2005 wird zur Klärung der Versicherungspflicht mitarbeitender Ehegatten bzw. Lebenspartner das sog. Statusfeststellungsverfahren von den Krankenkassen durchgeführt. Maßgebend für die Prüfung sind die tatsächlichen Verhältnisse, auch wenn diese im familiären Rahmen naturgemäß etwas lockerer gehandhabt werden. Als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung galten Tätigkeiten auf Weisung und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Stellten die zuständigen Krankenkassen hierbei fest, dass der Partner auch unternehmerisch tätig war, wurde die Clearingstelle der DRV Bund in das Verfahren mit einbezogen.
Wie bereits bei den mitarbeitenden Abkömmlingen und geschäftsführenden Gesellschaftern üblich wird die Clearingstelle vom 01.06.2010 an nunmehr auch die Überprüfung der Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Ehe- bzw. Lebenspartner übernehmen. Deren Entscheidung ist dann sowohl für die Krankenkassen als auch die Agentur für Arbeit bindend. Hierauf einigten sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger, bestehend aus dem GKV-Spitzenverband Berlin, der Deutschen Rentenversicherung Bund Berlin sowie der Bundesagentur für Arbeit.
Quelle: Startothek 2010