Separates Arbeitszimmer im Zweifamilienhaus kann voll abzugsfähig sein
12.06.10
Für Gründer ist es oftmals einfacher, das Büro zu Hause einzurichten. Wird hierzu die zweite Wohnung eines Zweifamilienhauses genutzt, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit der Privatwohnung besteht, können die Kosten des außerhäuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgabe steuerlich voll geltend gemacht werden. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 10 K 3583/08) hervor.
Im Streitfall ging es um die Anerkennung einer gesondert angemieteten Wohnung in einem von einem Oberarzt und seiner Familie allein genutzten Zweifamilienhaus als Arbeitszimmer. Die rein berufliche Nutzung der Wohnung war zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso die Tatsache, dass die im Obergeschoss als Arbeitsplatz genutzte Wohnung von der Privatwohnung im Untergeschoss nicht direkt zugänglich war. Während der klagende Oberarzt die Wohnung wegen seiner separaten Eingänge als außerhäusliches Arbeitszimmer betrachtete, deklarierte der Fiskus die Wohnung lediglich als häusliches Arbeitszimmer. Nach Ansicht des zuständigen Finanzamtes seien die hierfür anfallenden Kosten daher - nach der damaligen Rechtslage - auch nur beschränkt als Betriebskosten abzugsfähig. Dies sah der Oberarzt anders und klagte dagegen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab ihm nunmehr Recht und sah die als Arbeitszimmer genutzte Wohnung im Obergeschoß des Zweifamilienhauses ebenfalls als außerhäusliches Arbeitszimmer an. Die Finanzrichter erklärten, dass es sich nur dann um ein häusliches Arbeitszimmer handelte, wenn dieses in die häusliche Sphäre der Privatwohnung des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Ein derartiger innerer Zusammenhang sei regelmäßig aber nur dann anzunehmen, wenn die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander liegen, z. B. weil das Büro an die Privatwohnung unmittelbar angrenzt oder weil die Wohnungen auf derselben Etage liegt. Im Falle des Oberarztes lag die Wohnung eine Etage höher und war nur über einen separaten Treppenaufgang zu erreichen. Insofern falle die Wohnung nicht unter die nach damaligem Recht geltende Abzugsbeschränkung eines häuslichen Arbeitszimmers.
Hinweis: Nach heutiger neuer Rechtslage wird die Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmer viel enger beurteilt. Maßgeblich ist, ob es als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit angesehen werden kann oder nicht. Falls ja, ist es voll abzugsfähig, andernfalls gar nicht.
Quelle: Startothek 2010