Selbstständige müssen Gewinn erzielen
28.07.10
Wer selbstständig tätig ist, sollte nachhaltig daran interessiert sein, Gewinne zu erzielen. Und das nicht nur, um den Lebensunterhalt zu sichern, sondern auch um den Fiskus zufriedenzustellen. Andernfalls werden dauerhafte Verluste vom Finanzamt nicht anerkannt und als Liebhaberei eingestuft. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln (Az.: 10 K 3679/08) hervor.
Im vorliegenden Streitfall ging es um eine allein tätige Steuerberaterin, die innerhalb von neun Jahren Verluste in Höhe von mehr als 80.000 Euro erzielte. Der Umsatz betrug im jährlichen Durchschnitt nicht mehr als 5.000 Euro. Hinsichtlich der Einkommensteuer wurde sie mit ihrem Ehemann gemeinsam veranlagt, der im Gegensatz zu ihr hohe Arbeits- und Renten- sowie verschiedene Kapitaleinkünfte erzielte. Durch die Verrechnung der Verluste aus der Steuerberatertätigkeit der Frau sollte die gemeinsame Steuerlast gemindert werden. Dies wurde seitens des Finanzamtes jedoch nicht anerkannt, da diese hinter der Selbstständigkeit der Steuerberaterin Liebhaberei vermutete. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht Köln folgte in seinem Urteil der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser bestätigte bereits mehrfach, dass selbstständige Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn einerseits über Jahre hinweg lediglich Erlöse auf geringem Niveau erzielt und auf der anderen Seite die Verluste aus der Tätigkeit steuerlich mit Einkünften aus anderen Quellen verrechnet werden. Aufgrund der dauerhaften Verluste der Steuerberaterin zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass sie ihre Tätigkeit nicht mit der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht sondern vielmehr aus persönlichen Beweggründen durchführte. Auch die niedrigen Umsatzerlöse seien Indiz dafür, dass durch die Verluste lediglich die hohen Einkünfte des Ehemanns steuerlich kompensiert werden sollten.
Quelle: Startothek 2010