Selbstständige Künstler: Zur Gewinnerzielung verpflichtet

18.03.10

Freie Künstler sollten sich stets um die professionelle Vermarktung ihrer Werke kümmern. Andernfalls droht wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht die steuerliche Einstufung der Tätigkeit als Liebhaberei. Eine Ausstellung "alle ein oder zwei" Jahre reicht nicht aus, um eine Gewinnerzielungsabsicht zu belegen, urteilte das Finanzgericht München (Az.: 7 K 1731/07).

Eine Lehrerin versuchte sich im Nebenerwerb als Künstlerin, konnte hierbei in acht Jahren Tätigkeit aber nur einmal einen steuerrechtlichen Jahresgewinn erzielen. Alle anderen Jahre fuhr sie mit Ihrer Kunst Verluste ein. Auch die "alle ein oder zwei Jahre" durchgeführten Ausstellungen konnten daran nichts ändern. Schließlich erkannte das Finanzamt die diesbzgl. anfallenden Kosten (z. B. Anmietung eines Ateliers) nicht mehr als Betriebsausgaben an, sondern hielt ihre Tätigkeit vielmehr für eine steuerlich irrelevante Liebhaberei. Hiergegen ging die Lehrerin gerichtlich vor. Ihrer Ansicht nach müsse nicht jedes Jahr eine Ausstellung stattfinden, zumal sie für die Herstellung neuer Werke auch genügend Zeit benötige. Die Gewinnerzielungsabsicht könne ihr deshalb auch nicht abgesprochen werden.

Das Finanzgericht München zeigte sich von dieser Argumentation allerdings unbeeindruckt und hielt der Lehrerin vor, nicht auf die Einnahmen aus der künstlerischen Nebentätigkeit angewiesen gewesen zu sein. Ein Beleg dafür sei insbesondere die mangelnde professionelle Vermarktung ihrer Werke, befanden die Richter. So habe sie nur unregelmäßig an Ausstellungen teilgenommen und im gesamten Zeitraum nur ein Werk verkauft. Die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht könne bei der Lehrerin daher nicht angenommen werden.



Quelle: Startothek 2010

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