Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft bestätigt

29.09.11

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat in einem aktuellen Urteil die letzte noch anhängige Klage gegen die Pflichtversicherung der Unternehmen bei den Berufsgenossenschaften abgewiesen (Az.: L 6 U 51/09). Eine Revision wurde nicht zugelassen. Damit ist laut Deutscher Gesetzlichen Unfallversicherung eine Streitfrage entschieden, die über Jahre hinweg die deutsche Sozialgerichtsbarkeit sowie den Europäischen Gerichtshof beschäftigt hat.

Das Sozialgesetzbuch schreibt vor, dass Unternehmen automatisch der Berufsgenossenschaft angehören, die für ihre Branche zuständig ist. Gegen diese Regelung hatten gleich mehrere Unternehmen geklagt. Aus ihrer Sicht verstoße die Pflichtmitgliedschaft gegen höherrangiges Europarecht.

Das Landessozialgericht Sachsen legte die Frage der Vereinbarkeit des Monopols mit europäischem Recht schließlich dem EuGH vor. Dieser verneinte einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht. Aufbauend auf der Entscheidung des EuGH hat der Senat des LSG nunmehr abschließend entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft in den zuständigen Berufsgenossenschaften europarechtskonform ist.



Quelle: Startothek 2011

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