Online-Handel: Lieferzeit muss genau festgelegt werden
06.01.10
Ein Online-Händler verkaufte seine Ware bei ebay und gab in seinen Angeboten Lieferfristen von "in der Regel 1 - 2 Tage bei DHL-Versand" an. Ein Konkurrent hielt diese Lieferzeitangabe für rechtswidrig und klagte dagegen. Seiner Ansicht nach verstoße die ungenaue Angabe gegen das Bestimmtheitsgebot.
Die Richter am Oberlandesgericht Bremen (OLG Bremen) sahen dies genau so und gaben dem Konkurrenten Recht. Für den potentiellen Kunden müsse die Lieferzeit stets genau erkennbar sein, damit er im Fall der Fälle etwaige Ansprüche gegen den Händler (z. B. Setzen einer Nachfrist, Schadenersatz etc.) geltend machen kann. Die vom Online-Händler angegebene Lieferzeit sei hingegen nicht hinreichend bestimmbar und verweise mit der Angabe "in der Regel" lediglich auf den Normalfall. Wann die Ware in Ausnahmefällen geliefert wird, bleibe ebenso offen wie die Frage, wann die Lieferung bei Versendung mit einem anderen Anbieter als der DHL erfolgt. Mithin waren die hier verwendeten Lieferfristen wettbewerbswidrig, befand das Gericht.
Quelle: Startothek 2010