Obergrenze bei doppelter Haushaltsführung
28.07.10
Bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen beschränken sich die abzugsfähigen Mietkosten für die Wohnung am Arbeitsort auf den durchschnittlichen Mietzins für eine 60 qm-Wohnung. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil (Az.: VIII R 48/07).
Ein Rechtsanwalt hatte in seiner Steuererklärung Sonderbetriebsausgaben für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Diese beliefen sich auf gut 18.000 Euro für die Miete seiner 120 qm großen Wohnung und ca. 2.400 Euro für die Reinigung. Das Finanzamt erkannte nur die Hälfte dieser Kosten an. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage blieb allerdings erfolglos.
Wegen der gesetzlichen Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs auf die "notwendigen Mehraufwendungen" der doppelten Haushaltsführung kann kein höherer Aufwand für Miete und Reinigung berücksichtigt werden als bereits vom Finanzamt anerkannt, so die obersten Finanzrichter. Als Richtwert für den "notwendigen Mehraufwand" hatte das BFH bereits in einem älteren Urteil die Kosten für eine durchschnittliche Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm vorgegeben.
Quelle: Startothek 2010