Nicht jeder Gründer ist wirklich selbstständig

28.07.09

Wer ein Gewerbe anmeldet ist aus Sicht der Sozialversicherungsträger noch lange nicht selbstständig. Überwiegen die Merkmale einer nichtselbstständigen Beschäftigung deutlich gegenüber den Merkmalen einer versicherungsfreien selbstständigen Tätigkeit, liegt Scheinselbstständigkeit vor, so die Richter des Bayerisches Landessozialgericht in einem aktuellen Urteil (Az.: L 5 R 412/08).

Ein Call-Center hatte für eine Vertriebsaktion freie Mitarbeiter, die zuvor ein Gewerbe angemeldet hatten, als selbstständige Telefonkräfte eingestellt. Das Callcenter stellte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einen Antrag auf Statusfeststellung. Die DRV entschied jedoch, dass die Telefonkräfte nur eine beitragspflichtige Tätigkeit ausüben, da das Call-Center Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung stelle und Vorgaben zu Art und Umfang der Tätigkeiten mache.

Dieser Argumentation f

olgte auch das Bayerische Landessozialgericht in seinem Revisionsurteil. Merkmale einer nichtselbstständigen Arbeit überwiegen im vorliegenden Fall deutlich gegenüber den Merkmalen einer versicherungsfreien selbstständigen Tätigkeit. So mussten die Telefonkräfte zu festgelegten Zeiten und nach konkreten Vorgaben arbeiten, wobei sie klar strukturierte Tätigkeitsnachweise zu erbringen hatten, erklärten die Sozialrichter.

Quelle: Startothek Newsletter

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