Neuregelung bei der GmbH durch den Bund

17.07.08

Am 26. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" (MoMiG) beschlossen. Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen
wie der englischen Limited gesehen. Das MoMiG wird voraussichtlich im Oktober / November 2008 in Kraft treten und u.a. folgende Neuerungen vorsehen:

Um den Bedürfnissen von Existenzgründen, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z.B. im Dienstleistungsbereich) zu entsprechen, bringt das Gesetz eine Einstiesvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen. Das Mindeststammkapital der normalen GmbH wird nicht herabgesetzt, es bleibt bei 25.000 Euro.

Gesellschafter werden künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlage bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten können. Bislang musste die Einlage auf das Stammkapital pro Gesellschafter mindestens 100 Euro betragen und durfte nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind. Künftig muss jeder
Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten.

Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt werden. Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchtens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle zur Verfügung gestellt. Die GmbH-Gründung wird einfacher, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird.

Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der Genehmigung abgekoppelt. Dies betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung die Genehmigungsurkunde vorliegt. Künftig müssen GmbHs wie Einzelkaufleute und Personengesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen.

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