Nebenkosten: Keine Ausschlussfrist bei Geschäftsraummiete
31.03.10
Für das Erstellen einer Nebenkostenabrechnung haben Vermieter nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes in der Regel ein Jahr Zeit. Verspäten sie sich, brauchen Mieter von Wohnräumen die Rechnung nicht mehr begleichen. Bei Mietern von Geschäftsräumen sieht dies allerdings anders aus. Nach einem aktuellen Urteil des BGH (Az.: XII ZR 22/07) müssen sie die Nebenkosten auch nach Ablauf der Jahresfrist bezahlen.
Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG von einer Vermögensanlagen KG ein Ladenlokal angemietet. Hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Nebenkosten sollte die KG einmal jährlich zum Ablauf eines Kalenderjahres eine Abrechnung erstellen. Anfang des Jahres 2001 trat eine neue Vermieterin mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein. Diese stellte fest, dass die bisherigen Nebenkostenabrechnungen unvollständig waren und verlangte daraufhin die Zahlung des rückständigen Betrages. Die entsprechende Nebenkostenabrechnung ging der GmbH & Co. KG allerdings erst im September 2004 zu. Bis auf einen geringen Betrag verweigerte die GmbH & Co. KG die Zahlung und berief sich - wie bei Wohnraummieten - u. a. auf die sog. "Verwirkung" der Nebenkosten durch Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist. Die neue Vermieterin bestand jedoch weiterhin auf Zahlung des rückständigen Betrages und reichte Klage ein.
Erfolgreich, wie der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr letztinstanzlich feststellte. Zwar sei die Nebenkostenabrechnung wie bei der Wohnraummiete in der Regel spätestens zum Ablauf des Kalenderjahres nach Ende der Abrechnungsperiode zu erteilen. Allerdings greife bei der Geschäftsraummiete nicht die sog. Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach die rückständigen Forderungen nach Fristablauf nicht mehr gezahlt werden müssen. Ist die Abrechnung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht gestellt, habe der Mieter lediglich einen Anspruch auf Erteilung der Abrechnung.
Darüber hinaus könne er die laufenden Vorauszahlungen so lange zurückbehalten, bis die Abrechnung tatsächlich erfolgt ist. Gezahlt werden muss bei der Geschäftsraummiete also in jedem Fall, vorausgesetzt natürlich, die Rechnung ist inhaltlich korrekt.
Quelle: Startothek 2010