Nachweispflicht bei Betriebsausgaben und Werbungskosten
15.10.10
Wollen Selbstständige den Abzug von Betriebsausgaben und/oder Werbungskosten steuerlich geltend machen, müssen sie dem Finanzamt diverse Belege als Nachweis liefern. Welche Nachweise dafür erforderlich sind, hat jetzt der Bundesfinanzhof in zwei kürzlich veröffentlichten Urteilen (Az.: VIII R 27/08 und VIII R 26/08) präzisiert.
Im Streitfall mussten sich die Richter am Bundesfinanzhof (BFH) mit der Steuererklärung eines zusammen veranlagten Ehepaares auseinandersetzen. Der Ehemann war sowohl als selbstständiger Anwalt als auch als Syndikusanwalt tätig, die Ehefrau war angestellte Lehrerin. Im Wesentlichen ging es in dem Rechtsstreit um fünf verschiedene Sachverhalte, die allesamt vom Finanzamt als nicht abzugsfähig angesehen wurden.
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Kosten für Fachliteratur: Die BFH-Richter betonten, dass Steuerpflichtige bei der Geltendmachung der Kosten für Fachbücher einer erhöhten Nachweispflicht unterliegen. Erforderlich sei grundsätzlich die Vorlage einer Quittung des Buchladens bzw. des Online-Händlers, die sowohl den Namen des Käufers als auch den Titel der Fachliteratur enthalten muss. Zudem müsse die Zahlung stets durch Kassenbeleg oder Kontoauszug nachgewiesen werden. Registrierkassenquittungen mit nachträglich eingetragenem Buchtitel bzw. Verwendungszweck reichen insofern nicht aus.
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Kosten für Zeitschriften: Hier erklärten die BFH-Richter, dass die Kosten für Zeitschriften dann dem Abzugsverbot des § 12 Einkommensteuergesetz unterliegen, wenn die Zeitschriften auch von privaten Nutzern gelesen und im normalen Zeitschriftenhandel bezogen werden können.
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Büromaterial und Porto: Bezüglich des vom Ehepaar pauschal geltend gemachten Betrages für Büromaterial und Porto befanden die Richter, dass die Kosten nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden können. Bei steuermindernden Tatsachen habe der Steuerpflichtige grundsätzlich die Feststellungslast. Fehlende Nachweise habe er zu verantworten.
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Telefongebühren: Ferner musste sich der BFH mit den in der Steuererklärung geltend gemachten Telefonkosten der Ehefrau befassen. Bei der Geltendmachung der beruflich geführten Telefonate vom Privatanschluss eines Angestellten gibt es die Möglichkeit, den tatsächlichen Aufwand durch Einzelnachweise zu erbringen. Sofern jedoch keine Aufzeichnungen gemacht werden, werden pauschal 20 Prozent des monatlichen Gesamtrechnungsbetrages akzeptiert, maximal jedoch "nur" 20 Euro.
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Prozesskosten: Letztendlich waren zugunsten des Ehepaares Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichtigen. Hier folgten die BFH-Richter der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Prozesskosten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen teilen, die Gegenstand des Prozesses waren.
Quelle: Startothek 2010