Meldepflichten für Arbeitgeber

06.01.10

Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber vom 01.01.2010 an die Entgelt-/Lohndaten ihrer Beschäftigten verschlüsselt an eine zentrale Speicherstelle (ZSS) übertragen, wo sie unter einem Pseudonym gespeichert werden.

Wenn 2012 dann der Regelbetrieb im ELENA-Verfahren startet, können die für die Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosengeld, Wohngeld und Elterngeld erforderlichen Daten von den zuständigen Behörden direkt bei der ZSS abgerufen werden. Papiergebundene Arbeitgeberbescheinigungen sind dann nicht mehr nötig. Dadurch werden Unternehmen ab 2012 um jährlich 85,6 Millionen Euro Bürokratiekosten entlastet.

Die elektronische Arbeitgebermeldung muss insbesondere die Versicherungs- bzw. Verfahrensnummer, den Familiennamen, den Vornamen, den Geburtstag und die Anschrift des Beschäftigten, das erfasste Einkommen, den Beschäftigungszeitraum, die Art des Einkommens und die Beitragsgruppen sowie den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers sowie die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs enthalten. Auch hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten über die Übermittlung der Daten an die ZSS zu informieren. Dieser Hinweis kann beispielweise auf der Entgeltbescheinigung (z. B. Lohnzettel) erfolgen.


Quelle: Startothek 2010

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