Meisterbetrieb braucht einen Meister, oder?
30.11.09
Die Gründung eines handwerklichen Meisterbetriebes kann nicht ohne einen Meister erfolgen. Oftmals werden deshalb mit Handwerksmeistern Arbeitsverträge abgeschlossen, nach denen diese lediglich ihre Titel zur Verfügung stellen und nicht tatsächlich tätig werden. Aber Vorsicht! Wer sich darauf einlässt, handelt rechtswidrig, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 355/08) hervorgeht.
Im vorliegenden Fall ging es um die vermeintlichen Lohnansprüche eines angestellten Stuckateurmeisters und einem Stuckateurhandwerksbetrieb, dessen Geschäftsführer nicht über einen handwerklichen Meistertitel verfügte. Der diesbzgl. abgeschlossene Arbeitsvertrag diente lediglich zur Vorlage beim Finanzamt. Die darin getroffenen Vereinbarungen (Arbeitszeit und -vergütung) sollten von Anfang an nicht eingehalten werden. Dennoch erhielt der Meister "aus Dankbarkeit" einen monatlichen Betrag, den der Betrieb allerdings nach ca. 3 Jahren kürzte und später gänzlich einstellte. Der Meister klagte auf Fortzahlung der Beträge, schließlich habe er die vereinbarten Leistungen stets erbracht. Der Betrieb hielt den Arbeitsvertrag hingegen für unwirksam, da dieser nur aufgrund des Meisterzwangs und der Darstellung gegenüber der Handwerkskammer geschlossen worden sei. Eine tatsächliche Arbeitsleistung sei vom Stuckateurmeister zu keiner Zeit verlangt worden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage des Stuckateurmeisters ab, jedoch konnte auch der Handwerksbetrieb nur bedingt vom Urteil profitieren. Die BAG-Richter stellten nämlich unmissverständlich klar, dass nur zum Schein abgeschlossene Verträge nichtig seien und daraus auch niemand etwas einfordern könne. Der Vertrag diente einzig und allein dem Zweck, die gesetzliche Vorschrift des § 7 Handwerksordnung (HWO) zu umgehen. Danach kann nur derjenige in die Handwerksrolle eingetragen werden, der selbst eine bestandene Meisterprüfung vorweist oder einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigt.
Somit bleibt das Urteil für beide Parteien nicht ohne Folgen. Der Stuckateurmeister hatte keinen Anspruch auf Arbeitslohn und der Betrieb erhielt einen Bußgeldbescheid.
Quelle: Startothek 2009