Mängelprüfungspflicht auch bei Verweigerung der Kostenübernahme
20.01.11
Handwerker aufgepasst! Die Überprüfung eines etwaigen Mangels darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Auftraggeber zur Kostenübernahme bereit ist, wenn der Fehler nicht in den Verantwortungsbereich des Handwerkers fällt. Dies gilt nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VII ZR 110/09) auch dann, wenn die Abnahme des Werkes bereits erfolgte.
Im vorliegenden Fall beauftragte eine Schule (Auftraggeberin) einen Heizungsbauer (Auftragnehmer) mit der Installation der schulischen Heizungsanlage. Erst nach erfolgter Abnahme des Werkes stellte die Schule fest, dass die Anlage undicht war und erste Wände bereits feucht wurden. Der Heizungsbauer wurde umgehend zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Dieser verlangte im Gegenzug erst eine schriftliche Erklärung, dass die Schule im Falle eines nicht durch ihn verursachten Fehlers die Kosten für An- und Abreise, Fehlersuche und Mängelbeseitigung übernehmen werde. Da die Schule die Erklärung verweigerte, blieb der Heizungsbauer untätig. Aufgrund des nicht geprüften Mangels kam es später zu einem großen Wasserschaden. Hierfür verlangte die Schule nunmehr Schadenersatz, den der Heizungsbauer allerdings mit dem Verweis auf ein Mitverschulden der Schule verweigerte.
Entgegen der Auffassung des Heizungsbauers verneinte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Mitverschulden der Schule an der Entstehung des Schadens. Es sei stets Sache des Auftragnehmers, auf eine Mängelrüge hin zu überprüfen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Dies gelte nach Ansicht der BGH-Richter selbst dann, wenn die Abnahme erfolgte und die Beweislast bereits beim Auftraggeber liegt. Zudem dürfe der Auftragnehmer die ihm obliegende Mängelprüfung nicht von einer schriftlichen Zusicherung des Auftraggebers abhängig machen, die Kosten für die Mängelprüfung zu übernehmen, wenn er - der Auftragnehmer - für den Mangel nicht verantwortlich ist, befand der BGH abschließend.
Quelle: Startothek 2011