Krankenkassen - Wahltarif: Vorsicht, wer sich drei Jahre bindet!
29.10.09
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige, die sich im Zuge der Neuregelung zum Krankengeld für einen Wahltarif entschieden haben, bleiben mindestens für drei Jahre daran gebunden. Dies verdeutlicht ein bereits im April 2009 entschiedener Fall des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: L 5 B 15/09 KR ER).
Der im Streitfall klagende nicht versicherungspflichtige Selbstständige schloss mit der beklagten gesetzlichen Krankenkasse einen Wahltarif ab, sodass er neben dem normalen Krankenversicherungsbeitrag eine spezielle Krankengeld-Zusatzversicherung bezahlen musste. Die Bindungsfrist betrug drei Jahre. Um jedoch in eine private Krankenkasse wechseln zu können, kündigte er nach nur einem Jahr die Mitgliedschaft und berief sich dabei auf die Härtefallregelung des § 53 Abs. 4 SGB V. Seiner Ansicht nach könne es ihm nicht zugemutet werden, im Falle eines späteren Wechsels höhere Beiträge zahlen zu müssen. Die Krankenkasse lehnte die Kündigung ab und verwies auf die dreijährige Mindestbindungsfrist.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschied gegen den wechselwilligen Selbstständigen und berief sich dabei ebenfalls auf die dreijährige Bindungsfrist. Für die angebotenen Wahltarife benötigen die Krankenversicherer Planungssicherheit, so die Richter. Ein Wechsel der Versicherungssysteme aufgrund persönlicher Optimierungswünsche der eigenen Beitragssätze gehe dementsprechend zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Entgegen der Auffassung des Selbstständigen konnten die Richter darüber hinaus auch keinen Härtefall erkennen. Für solche Fälle müssten die Krankenkassen zwar ein Sonderkündigungsrecht einräumen, der alleinige Wunsch nach einer günstigeren Versicherung reiche dafür aber nicht aus, entschied das LSG abschließend.
Quelle: Startothek 2009