Kosmetikbehandlungen in Apotheken nicht erlaubt
03.02.11
Apotheker dürfen keine kosmetischen Behandlungen in den Räumlichkeiten ihrer Apotheke durchführen. Derartige Tätigkeiten in den Betriebsräumen verstoßen nach einem aktuellen, aber noch nicht rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (Az.: 7 K 1647/10) gegen den Apothekerauftrag, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen bzw. die Versorgung sicherzustellen.
Im Streitfall bot eine Apothekerin im Obergeschoss ihrer Filialapotheke kosmetische Behandlungen an, die sie im Internet wie ein vollständiges Kosmetikstudio mit umfangreichen und vielfältigen Leistungspaketen bewarb. Die entsprechenden Räumlichkeiten in der ersten Etage waren zwar über eine Außentreppe und einen Flur separat zugänglich, allerdings waren hierüber auch die zur Apotheke gehörenden Vorratsräume und das Labor zu erreichen. Der zuständige Kreis untersagte deshalb die weitere Ausübung der Nebentätigkeit in den Betriebsräumen der Apotheke. Hiergegen ging die Apothekerin gerichtlich vor, allerdings ohne Erfolg.
Aufgrund der direkten räumlichen Verbindung zwischen dem Kosmetikbereich und den Vorratsräumen bzw. dem Labor der Apotheke sah das Verwaltungsgericht Minden in der kosmetischen Behandlungstätigkeit einen Verstoß gegen die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung. Die Tätigkeit stelle weder eine ohne Weiteres mit dem Apothekenbetrieb einhergehende Leistung dar, noch sei diese innerhalb der Betriebsräume erlaubt gewesen, befanden die Richter. Maßgeblich für die Beurteilung sei der sog. Arzneimittelversorgungsauftrag eines Apothekers, der stets vorrangig sei und anderweitige Geschäftsgestaltungen verbiete, die diesem zuwiderlaufen. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts Minden habe im vorliegenden Fall allerdings die Gefahr bestanden, dass sich die Apotheke - insbesondere durch ihren Internetauftritt - zu einem Kosmetikstudio entwickle.
Quelle: Startothek 2011