Keine Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerung im Ganzen

18.01.12

Verkauft ein Unternehmer lediglich seine Geschäftseinrichtung sowie den kompletten Warenbestand und vermietet er anschließend seine Geschäftsräume an den Käufer, braucht er keine Umsatzsteuer zu entrichten. Der Europäische Gerichtshof (Az.: C 444/10) entschied vor kurzem, dass die sog. Regelung zur "Geschäftsveräußerung im Ganzen" auch dann greift, wenn der Mietvertrag lediglich auf unbestimmte Zeit geschlossen und mit einer kurzen Kündigungsfrist versehen wurde.

Im Streitfall veräußerte die Betreiberin eines Sportartikelgeschäfts ihren Warenbestand sowie die Ladeneinrichtung an ein anderes Sportunternehmen, welches das Geschäft fortführen wollte. Die Geschäftsräume wurden auf unbestimmte Zeit mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist an das Sportunternehmen vermietet. Die entsprechende Rechnung enthielt keine Mehrwertsteuer. Das Finanzamt verweigerte der Betreiberin allerdings die Möglichkeit der Steuerbefreiung aufgrund einer "Geschäftsveräußerung im Ganzen", da das Grundstück als wesentliche Geschäftsgrundlage nicht mitveräußert wurde. Die Betreiberin zeigte sich damit nicht einverstanden und zog bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser sah darin allerdings einen besonderen Fall und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, ob bei einer Zurückbehaltung des Grundstücks generell keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Gleichzeitig sollte der EuGH erklären, ob die jederzeitige Kündbarkeit des Mietvertrags der Nichtsteuerbarkeit entgegen steht.

Der EuGH entschied abschließend zu Gunsten der Betreiberin und stellte klar, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der "Geschäftsveräußerung im Ganzen" auch dann gegeben sind, wenn nur der Warenbestand sowie die Ladeneinrichtung verkauft und die Geschäftsräume vom Verkäufer an den Erwerber auf unbestimmte Zeit vermietet werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag kurzfristig kündbar ist, so die EuGH-Richter. Maßgeblich dafür ist allerdings, dass die übertragenen Vermögenswerte die dauerhafte Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Erwerber ermöglichen.


Quelle: Startothek 2012

Zurück