Keine GEZ-Gebühr für Internet-PC im Home-Office
29.09.11
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt in drei ähnlichen Urteilen bestätigt, dass betrieblich genutzte Internet-PC nicht GEZ-gebührenpflichtig sind, wenn auf dem gleichen Grundstück Gebühren für privat genutzte Empfangsgeräte gezahlt wird (Az.: 6 C 15.10, 6 C 45.10 und 6 C 20.11).
Die Kläger nutzten in ihren Home-Offices internetfähige Computer für die Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeiten. In den privaten Räumen der Selbstständigen waren Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet wurden. Gegen die von den Rundfunkanstalten ergangenen GEZ-Gebührenbescheide klagten nunmehr alle drei mit Erfolg, denn das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt die Revisionen der Rundfunkanstalten zurückgewiesen.
Laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist für neuartige Empfangsgeräte keine Rundfunkgebühr zu entrichten. Voraussetzung hierfür ist, dass für andere - auf demselben Grundstück befindliche - Empfangsgeräte bereits Gebühren gezahlt werden. Laut Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts gilt diese Vorschrift auch, wenn Internet-PCs im Home-Office eines Privathauses für selbstständige Tätigkeiten genutzt werden. "Denn einerseits sind solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die neuartigen Geräte - vor allem im nichtprivaten Bereich - häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt", so das Gericht.
Quelle: Startothek 2011