Keine doppelte GEZ-Gebühr für Homeoffice-PC

15.08.11

Gewerblich genutzte, internetfähige Computer können als Zweitgerät von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sein, wenn auf demselben Grundstück bereits ein GEZ-pflichtiges Rundfunkgerät genutzt wird. Dies gilt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 7 BV 10.443) unabhängig davon, ob dieses Erstgerät privaten oder beruflichen Zwecken dient.

Der Kläger arbeitete nebenberuflich als selbstständiger Softwareentwickler. Für diese Tätigkeit richtete er sich im Homeoffice einen internetfähigen Computer ein. Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) forderte ihn zur Zahlung der Rundfunkgebühren für diesen PC auf. Da er bereits für andere, privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte (sog. Erstgeräte) auf seinem Grundstück zahlte und eine doppelte Gebühr nicht einsah, ging er gegen den Bescheid gerichtlich vor.

Mit Erfolg, denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigte nunmehr, dass der Softwareentwickler keine weitere Gebühr für seinen Büro-Computer zahlen muss. Zwar seien internetfähige Computer grundsätzlich gebührenpflichtig, erklärten die Richter. Der betreffende PC falle aber unter den Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit, da der Kläger bereits für andere, in seinem Haushalt befindliche Empfangs- bzw. Erstgeräte GEZ-Gebühren zahlt. Entgegen der Auffassung der GEZ sei es hierbei unerheblich, ob diese privat oder beruflich genutzt werden.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.



Quelle: Startothek 2011

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