Internetfähige Computer doch gebührenpflichtig
11.11.10
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden und der leidigen Diskussion - zunächst - ein Ende gesetzt: internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages und unterliegen der Gebührenpflicht der Rundfunkanstalten (Az.: 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09). Damit fallen auch für den Computer im Büro GEZ-Beiträge an, es sei denn, der Besitzer hat bereits andere Empfangsgeräte im Betrieb bzw. der Wohnung angemeldet.
In allen drei verhandelten Fällen wurden internetfähige Computer beruflich genutzt. Weder die klagenden Rechtsanwälte (Büro-PC) noch der Student (Heim-PC) waren im Besitz eines weiteren Empfangsgerätes. Durch die Erhebung der Rundfunkgebühren sahen sich die Kläger in ihren Grundrechten der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz), der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz) verletzt.
Die Richter am Bundesverwaltungsgericht sahen zwar ebenfalls einen Eingriff in die angeführten Grundrechte der Kläger, hielten diesen allerdings durch die verfassungsrechtlich verankerte Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für gerechtfertigt.
Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei einzig die Frage maßgeblich, ob ein Rundfunkempfangsgerät - in diesem Fall also der internetfähige PC - technisch in der Lage ist, Rundfunk- bzw. Fernsehsendungen zu empfangen. Entgegen der Auffassung der Kläger komme es somit nicht darauf an, ob die Geräte dazu auch tatsächlich genutzt bzw. die Sendungen tatsächlich empfangen werden. Unerheblich sei auch, ob der PC überhaupt mit dem Internet verbunden ist, entschieden die Richter.
Quelle: Startothek 2010