Handwerkskammer hat nur eingeschränktes Auskunftsrecht
20.01.11
Bei Zweifeln über die Eintragungsvoraussetzungen von potentiell in die Handwerksrolle einzutragenden Gewerbetreibenden hat die Handwerkskammer nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az: 8 C 49.09) nur ein eingeschränktes Auskunftsrecht. So brauchen Gewerbetreibende keine weiteren Informationen preisgeben, wenn sie darlegen können, dass die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind.
Ein Einzelunternehmer wurde von der Handwerkskammer darauf aufmerksam gemacht, dass er wegen seiner Betätigung im Zweiradmechanikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden müsse. Der Unternehmer sah sich hingegen zu keinerlei Auskunft verpflichtet, da er seiner Ansicht nach nicht die persönlichen Voraussetzungen erfülle. Aufgrund des weiteren Auskunftsbegehrens der HWK zog der Einzelunternehmer bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
Ohne wirklichen Erfolg. Die Richter stellten zunächst klar, dass das Auskunftsrecht der HWK ausschließlich dem Zweck diene, die Handwerksrolle ordnungsgemäß zu führen. Maßgeblich für die Eintragungsvoraussetzungen sei deshalb, ob ein Gewerbetreibender tatsächlich in die Handwerksrolle eingetragen werden müsse. Stehe zweifelsfrei fest, dass ein Gewerbetreibender die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht erfüllt, ist er auch nicht auskunftspflichtig. Nach Ansicht des BVerwG könne der gesetzliche Zweck hier somit nicht mehr erreicht werden. Bestehen aber weiterhin Zweifel, muss der Betroffene zumindest soviel mitteilen, dass sich die HWK selbst ein Urteil über das Vorliegen der Voraussetzungen machen kann.
Im vorliegenden Fall verlor der Einzelunternehmer, da er es nach Ansicht der Richter versäumte, seine genauen persönlichen Voraussetzungen darzulegen. Vielmehr präsentierte er ein Ergebnis, welches aber grundsätzlich zunächst der Überprüfung der Handwerkskammer obliegt.
Quelle: Startothek 2011