Handelsregistereintrag: Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit muss erkennbar sein
24.11.10
Bei der Anmeldung zum Handelsregister müssen Gründer den Gegenstand ihres geplanten Unternehmens stets so konkret beschreiben, dass er für Dritte hinreichend individualisierbar ist. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss (Az.: I-3 Wx 231/10) feststellte, reichen Leerformeln wie z. B. "Handel mit Waren aller Art" oder "Betrieb eines Kaufmanngeschäftes" hierfür nicht aus.
Eine Gesellschaft plante, Warenbestände aller Art bei unterschiedlichen Bezugsquellen zu beziehen und diese über eigenen Handel zu vertreiben. Zwecks Eintragung in das Handelsregister reichte sie ihren Gesellschaftervertrag beim zuständigen Registergericht ein. Darin wurde der Gegenstand des Unternehmens u. a. mit "Handel mit Waren aller Art, soweit der Handel nicht einer besondern behördlichen Erlaubnis bedarf" bezeichnet. Diese Bezeichnung hielt das Gericht allerdings für zu allgemein gefasst und lehnte den Antrag zunächst ab. Der Unternehmensgegenstand müsse so individualisiert werden, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit hinreichend erkennbar sei. Auch eine nachträgliche Änderung der Bezeichnung in "Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit..." reichte dem Registergericht nicht. Die Gesellschaft legte hiergegen Beschwerde ein, da ihrer Ansicht nach keine weitere Einschränkung der Tätigkeit möglich sei.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigte jetzt die Auffassung des Registergerichts und wies die Beschwerde der Gesellschaft zurück. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit müsse grundsätzlich für Dritte hinreichend erkennbar sein, erklärten die OLG-Richter. Zumindest müsse dieser in groben Zügen dargestellt werden und die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig ermöglichen. Sogenannte Leerformeln reichten hierfür allerdings nicht aus. Sowohl beim ersten als auch beim zweiten Versuch habe die erforderliche Individualisierung nicht stattgefunden, befand das OLG. Entgegen der Auffassung der Gesellschaft sei hier eine weitere Konkretisierung beispielsweise mit der Formulierung "Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere..." möglich gewesen.
Quelle: Startothek 2010