Gründungszuschuss: Kürzungen treten noch dieses Jahr in Kraft

13.12.11

Jetzt ist es amtlich! Die geplanten Änderungen zum Gründungszuschuss treten aller Voraussicht noch in diesem Jahr in Kraft. Die vom Bundesrat zunächst geforderten Anpassungen haben lediglich einen kleinen Zeitgewinn eingebracht. Gründungswillige Arbeitslose sollten also schnell handeln.

Die noch vor ein paar Wochen geäußerten Bedenken und Forderungen der Länderkammer sind passé. Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt hat den Bundesrat nun passiert und wird genau so in Kraft treten, wie vom Bundestag von Anfang an beschlossen.

Die damit verbundenen und von allen Seiten kritisierten Kürzungen beim Gründungszuschuss erhalten somit aller Voraussicht nach noch dieses Jahr Gültigkeit. Es fehlt nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten, bevor das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und die Kürzungen des Gründungszuschusses am Tag darauf in Kraft treten.

Hier in Kürze nochmals die wichtigsten Einschnitte:

  • Der bisherige Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss soll in eine Ermessensleistung umgewandelt werden. Dies bedeutet, dass die BA über den Zuschuss individuell entscheiden wird.

  • Um den Zuschuss zu bekommen, müssen Arbeitslose einen Restanspruch von nunmehr 150 Tagen auf das Arbeitslosengeld I haben.

  • Die Dauer des Zuschusses wird in der ersten Bewilligungsphase von bislang 9 Monate auf 6 Monate verkürzt. Die 2. Bewilligungsphase wird von 6 auf 9 Monate verlängert.

PRAXISTIPP: Gründungswillige Arbeitslose sollten umgehend einen möglichst vollständigen Antrag (am besten mit Businessplan) auf Gründungszuschuss stellen. Hierzu muss bei Freiberuflern die steuerliche Anmeldung erfolgen und bei allen anderen das Gewerbe angemeldet werden.

Quelle: Startothek 2011

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