Gründungszuschuss auch im europäischen Ausland
13.12.11
Unabhängig von den derzeitigen Kürzungsregelungen haben gründungswillige Arbeitslose grundsätzlich auch bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im europäischen Ausland Anspruch auf finanzielle Förderung in Form des Gründungszuschusses. Dies entschied vor kurzem das Landessozialgericht Hessen (Az.: L 7 AL 104/109).
Im Streitfall wollte ein arbeitsloser Dipl.-Betriebswirt aus Deutschland im Jahr 2005 eine Pizzeria in Österreich übernehmen. Für den Schritt in die Selbstständigkeit beantragte er das damals noch gültige sogenannten Überbrückungsgeld (seit 2006: Gründungszuschuss). Die zuständige Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag allerdings ab, da nur Tätigkeiten in Deutschland gefördert werden könnten. Der Dipl.-Betriebswirt sah dies nicht ein, da er seinen Wohnsitz in Deutschland behalten und auch die Gewinne hier versteuern werde.
Das Landessozialgericht (LSG) Hessen schlug sich auf die Seite des
Arbeitslosen. Das damalige Überbrückungsgeld bzw. der jetzige Gründungszuschuss
dienen primär dazu, Arbeitslosigkeit zu beenden. Dies könne auch durch die
Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland erreicht werden, so die LSG-Richter. Zudem
sei ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass eine Beschäftigungsaufnahme auch in
der Europäischen Union sowie dem Europäischem Wirtschaftsraum gefördert werden
könne. Auf den Wohnsitz des Arbeitslosen komme es dabei noch nicht einmal an, so
das Gericht abschließend.
Quelle: Startothek 2011