Gründungszuschuss auch bei Lücke zwischen ALG und tatsächlicher Gründung

12.05.10

Gründer aus der Arbeitslosigkeit haben auch dann Anspruch auf Gründungszuschuss, wenn eine kurze zeitliche Lücke zwischen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit besteht. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil (Az.: B 11 AL 11/09 R).

Ein arbeitslos gewordener Dachdecker beantragte für den 01.10.2006 Arbeitslosengeld, das ihm die zuständige Arbeitsagentur für diesen einen Tag auch bewilligte. Zeitgleich beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses ab 02.10.2006. Die notwendigen Unterlagen (Stellungnahme einer fachkundigen Stelle und Gewerbeanmeldung) reichte er allerdings erst zum 12.10.2006 bei der Agentur ein. Diese lehnte daraufhin die Gewährung eines Gründungszuschusses ab.

Gegen die Entscheidung der Arbeitsagentur klagte der Dachdecker und bekam in letzter Instanz Recht. "Ein Gründungszuschuss komme auch dann in Betracht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit heranreicht", so das BSG. "Ausreichend sei nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Förderleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von ca. einem Monat nicht überschritten ist."

Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Förderung, die zusätzlich zum erzielten Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und neben den sonstigen öffentlichen Fördermitteln zur Existenzgründung gewährt werden kann (§ 57 SGB III).



Quelle: Startothek 2010

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