GmbH-Eintragung: Saubere Wäsche des Geschäftsführers kann pauschal erklärt werden
02.09.10
Um eine GmbH in das Handelsregister einzutragen muss eine Versicherung beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass der bzw. die Geschäftsführer nicht wegen im GmbH-Gesetz einzeln benannter Straftaten (z. B. Betrug, Insolvenzverschleppung, Untreue) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist/sind. Laut einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht hierfür eine allgemeine Erklärung aus (Az.: II ZB 5/10).
Eine schweizerische GmbH meldete am 8. Mai 2009 eine Zweigniederlassung mit Sitz in Karlsruhe zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Geschäftsführer versicherte in seinem Antrag wörtlich: "Ich bin noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden." Das zuständige Registergericht verweigerte die Eintragung. Es war der Auffassung, dass die im Gesetz genannten Straftatbestände in der Versicherung einzeln zu nennen und zu verneinen seien.
Die Klage der GmbH hatte in letzter Instanz Erfolg. Die vom Geschäftsführer abgegebene Versicherung genüge den gesetzlichen Anforderungen, so die Bundesrichter in ihrem Beschluss. Es ist weder erforderlich, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz genannten Straftatbestände noch die in Rede stehenden vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuführen.
Quelle: Startothek 2010