GEZ-Gebühr für Unternehmen
03.05.10
Ein aktueller Beschluss bzgl. des schon fast leidigen Themas Rundfunkgebühren für internetfähige Büro-Computer sorgt für weiteren Diskussionsstoff. So hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel (Az.: 10 A 2910/09) jüngst entschieden, dass für beruflich genutzte PC im häuslichen Arbeitszimmer keine Gebühren fällig werden, wenn für anderweitige Geräte (Fernseher, Radio) im Hause bereits privat gezahlt wird.
Im Keller seines Hauses hatte sich ein selbstständiger Informatiker einen Arbeitsplatz samt internetfähigem PC eingerichtet. Sowohl seine Fernseher als auch seine Rundfunkgeräte in den übrigen "privaten" Etagen hatte er ordnungsgemäß bei der GEZ bzw. beim Hessischen Rundfunk (HR) angemeldet und dafür regelmäßig gezahlt. Wegen des Computers im Arbeitszimmer/-keller verlangte der HR weitere Gebühren, da dieser separat von den anderen Geräten im Hause betrachtet werden müsse und damit kein Zweitgerät i. S. d. Rundfunkstaatsvertrages darstelle. Der Informatiker verweigerte die zusätzlichen Gebühren und erhob erfolgreich Klage.
Entgegen der Argumentation des HR hielt der angerufene Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Voraussetzungen für eine Zweitgerätebefreiung internetfähiger Rechner für gegeben. Nach Ansicht der Richter komme es im Rundfunkstaatsvertrag alleine darauf an, ob ein bereits angemeldetes Rundfunkgerät auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken vorhanden ist. Dies sei hier zweifellos der Fall gewesen. Eine Gebührentrennung von Wohn- und Arbeitsbereich - wie sie der HR gefordert hatte - konnte der VGH Kassel nicht nachvollziehen. Im Übrigen sei dies auch sachlich richtig, da der Rundfunkempfang bei internetfähigen PCs generell nur eine von vielen Eigenschaften ausmache, so die Richter abschließend.
Noch keine Grundsatzentscheidung
Die Diskussionen rund um die Gebührenpflicht von PCs am Arbeitsplatz gehen also weiter. Die Gerichte fällen unterschiedliche Urteile, sodass die Rechtslage dementsprechend weiterhin unklar bleibt. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt abzuwarten.
Quelle: Startothek 2010