Gewerbliche Nutzung der Mietwohnung
28.07.09
Um Ärger zu vermeiden, sollte die gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung mit dem Vermieter stets abgesprochen werden. Wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 165/08) zeigt, braucht der Vermieter geschäftliche Aktivitäten nicht zu dulden. Allerdings könnte dem Mieter unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Nutzungserlaubnis zustehen.
Der Beklagte war selbstständiger Immobilienmakler und hatte "zu Wohnzwecken" eine Wohnung angemietet. Eine andere Nutzung der Wohnung war vertraglich nur mit Einwilligung des Vermieters möglich. Ohne eine entsprechende Einwilligung einzuholen betrieb der Makler seine Geschäftstätigkeit von zu Hause aus. Nachdem der Vermieter davon erfuhr, erhielt der Makler zunächst die Androhung einer Kündigung des Mietverhältnisses, wenn er seine Tätigkeit weiterhin von der gemieteten Wohnung aus erledige. Da er darauf nicht reagierte, folgten fristlose Kündigung sowie Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Vorinstanzen beurteilten den Fall unterschiedlich. So gab das Amtsgericht der Klage zunächst statt. Als nächst höhere Instanz hob das Landgericht das Urteil wieder auf und wies die Klage ab.
Der Bundesgerichtshof (BGH) kassierte das Landgerichtsurteil nunmehr ein und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung bzw. Entscheidung zurück an das Landgericht. Nach Ansicht der BGH-Richter brauche der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten (freiberuflicher oder gewerblicher Art) seines Mieters, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung nicht in der Wohnung zu dulden. Nur Ausnahmsweise habe der Mieter im Einzelfall einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung, wenn dadurch die Mietsache oder andere Mitmieter nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht, wenn der Mieter Mitarbeiter beschäftigt, so der BGH.
Quelle: Startothek Newsletter