Gewerbeverbot für notorische Steuersünder

05.09.11

Wer seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungsverpflichtungen nicht nachkommt, riskiert den Entzug der Gewerbeerlaubnis. Diese Erfahrung machte jetzt ein hartnäckiger Steuersünder, wie aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Az.: 7 L 1768/10.DA) hervorgeht.

Im Streitfall hatte ein Betreiber mehrerer Friseursalons im Laufe der Zeit Steuer- und Sozialversicherungsrückstände von mehr als 200.000 Euro angehäuft. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die ihm rechtlich die Weiterführung seiner Läden erlaubte, hatte er nach kurzer Zeit wieder Rückstände in Höhe von mehr als 10.000 Euro. Daraufhin untersagte ihm das zuständige Regierungspräsidium per Bescheid die Ausübung des Friseurgewerbes und jeder weiteren selbstständigen gewerblichen Tätigkeit mit sofortiger Wirkung. Der Betreiber sei derart unzuverlässig, dass der Entzug der Gewerbeerlaubnis zum Schutz der Allgemeinheit geboten sei. Der Friseur beantragte die gerichtliche Aufhebung des Bescheides und berief sich dabei auf das sog. Sperrverbot aus § 12 GewO, wonach eine Gewerbeuntersagung nicht auf Tatsachen beruhen darf, die vor der Insolvenz eingetreten sind.

Ohne Erfolg, denn die Richter am Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt hielten den Entzug der Gewerbeerlaubnis aufgrund der vom Friseur an den Tag gelegten Unzuverlässigkeit ebenfalls für rechtens. Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer keine Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß auszuüben, erklärten die VG-Richter. Hierzu gehört u. a., dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten erfüllt. Aufgrund der beachtlichen Höhe der allein nach der Insolvenz angehäuften Rückstände sei die Gewerbeuntersagung auch im Sinne der Allgemeinheit nicht zu beanstanden. Insofern greife auch das vom Friseur ins Spiel gebrachte Sperrverbot nicht.




Quelle: Startothek 2011

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