Gewerbesteuer-Limit verfassungsgemäß
18.03.10
Der vor Jahren eingeführte Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer entspricht dem Grundgesetz. Dies bestätigte jetzt das Bundesverfassungsgericht in zwei aktuellen Beschlüssen (Az.: 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04).
Seit 2004 sind Gemeinden dazu verpflichtet, einen Gewerbesteuer-Hebesatz von mindestens 200 % anzuwenden. Zuvor stand es ihnen frei, jeden beliebigen Gewerbesteuerhebesatz festzulegen; sie konnten also auch einen Hebesatz von Null anwenden und damit gar keine Gewerbesteuer einziehen.
Gegen die Neuregelung hatten zwei Gemeinden in Brandenburg Verfassungsbeschwerden eingereicht. Sie wollten weiterhin - wie auch in der Vergangenheit - die Möglichkeit haben, niedrigere Hebesätze anzuwenden oder auch gar keine Gewerbesteuer zu erheben (Hebesatz Null).
Die Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatten keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts verstößt der Mindesthebesatzes von 200% nicht gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie und die kommunale Finanzhoheit. Sie sei zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Mit der Einschränkung der Hebesatzautonomie solle das Wettbewerbsverhalten zwischen den Gemeinden begrenzt und damit "Steueroasen" verhindert werden. Außerdem solle die Streuung von Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg gefördert werden, so die Richter.
Hinweis:
Wie hoch die Gewerbesteuer-Hebesätze in Ihrer Stadt sind, können Sie auf den Internetseiten des DIHK nachlesen. Informationen über den Hebesatz in Kommunen mit weniger als 50.000 Einwohnern erhalten Sie bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung oder auf den Internet-Seiten der Kommune.
Quelle: Startothek 2010