Für alte Beitragsschulden haftet ausschließlich der Betriebsveräußerer

18.02.11

Unternehmensnachfolger müssen nicht für rückständige Sozialversicherungsbeiträge aufkommen, die vor der Betriebsveräußerung entstanden sind. Diese hat nach einem aktuellen Beschluss des Landessozialgerichts München (Az.: L 5 R 848/10 B ER) einzig und allein der Betriebsveräußerer zu begleichen, da die bis dahin erfassten Beitragspflichten nicht Gegenstand des Betriebsübergangs werden können.

Im Streitfall stellte die Rentenversicherung nach der Veräußerung eines Zeitarbeitsunternehmens rückständige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1,7 Millionen Euro fest. Mehr als die Hälfte davon stammten aus Beschäftigungsverhältnissen vor dem Übergang des Betriebes. Der Betriebserwerber sah sich insofern nicht in der Pflicht, die entsprechende Nachforderung für die alten Beiträge zu begleichen und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.

Erst das Landessozialgericht (LSG) München entsprach in zweiter Instanz dem Antrag des Betriebserwerbers. Nach Auffassung der LSG-Richter seien die Regelungen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB dem Sonderprivatrecht der Arbeitsverhältnisse zuzuordnen. Die erfassten Beitragspflichten nach dem 4. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehörten somit nicht dazu. Folglich schulde ausschließlich der Betriebsveräußerer als abgebender Arbeitgeber die die Nachforderung betreffenden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die vor dem Übergang beschäftigen Arbeitnehmer.


Quelle: Startothek 2011

Zurück