Existenzgründer haben Anspruch auf Steuernummer

05.03.10


Für die Erstellung einer im steuerlichen Sinne korrekten Rechnung benötigen Selbstständige eine gültige Steuernummer. Deshalb hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: II R 66/07) festgelegt, dass angehende Unternehmer das Recht auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke haben.

Ein polnischer Fliesen- und Estrichleger erklärte in seinem Antrag auf Erteilung einer Steuernummer die Aufnahme eines Gewerbes. Der Antrag wurde jedoch vom zuständigen Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller übe keine selbstständige Tätigkeit aus. Die von der Handwerkskammer vorgenommene Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke habe keinerlei Beweiswert. Dem widersprach der Fliesenleger. Er sei sehr wohl selbstständig tätig, könne derzeit aber noch keine Aufträge annehmen, da er gerade wegen der fehlenden Steuernummer keine Rechnungen schreiben könne.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Fliesenleger Recht und verpflichtete das Finanzamt, ihm eine Steuernummer zu erteilen. Zwar sei ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzzwecke nicht vorgesehen. Dieser ergebe sich aber indirekt aus der umsatzsteuerlichen Vorschrift zur Rechnungserstellung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz). Danach sind Unternehmer verpflichtet, für die erbrachten Leistungen innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung zu erstellen, die u.a. auch die Steuernummer enthalten muss. Die BFH-Richter erklärten hierzu weiter, dass der Anspruch auf Erteilung der Steuernummer allerdings nur dann bestehe, wenn der Antragsteller ernsthafte Gründungsabsichten hat und kein offensichtlicher Missbrauch vorliegt. Dieser habe dem Fliesenlager aber nicht nachgewiesen werden können.



Quelle: Startothek 2010

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