Elster-Verfahren: Eingabefehler begründen kein grobes Verschulden

03.02.11

Finanzämter dürfen bei unvollständigen Eingaben im elektronischen Elster-Verfahren nicht generell von einem groben Verschulden des Steuerpflichtigen ausgehen. Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 5 K 2099/09) entschied, habe dieser vielmehr auch nach bereits eingetretener Bestandskraft des Steuerbescheides einen Anspruch auf nachträgliche Korrektur.

Ein Freiberufler hatte seine Einkommensteuererklärung per elektronischem Elster-Verfahren an das zuständige Finanzamt übermittelt und dabei vergessen, eine Zeile des Mantelbogens auszufüllen. Erst ein Jahr später stellte er diesen Fehler fest und beantragte die Änderung des zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Steuerbescheides zu seinen Gunsten. Der Antrag wurde abgelehnt, da den Freiberufler nach Ansicht des Finanzamtes ein grobes Verschulden treffe, die entsprechenden Angaben nicht gemacht zu haben. Gegen den ablehnenden Bescheid ging der Freiberufler gerichtlich vor.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zeigte sich nachsichtig mit dem Freiberufler und schloss ein grobes Verschulden aus. Gerade bei der Bearbeitung von größeren Dokumenten am PC bzw. bei der Übertragung von größeren Datenmengen können üblicherweise Fehler auftreten, wie z. B. Vergessen, Irrtümer oder bloße Nachlässigkeiten. Derartige Fehler reichen nach Ansicht des Gerichts aber nicht aus, um dem Steuerpflichtigen grobes Verschulden vorzuwerfen. Vielmehr treffe diesen hier nur ein einfaches Verschulden. Zudem sei den Richtern im Rahmen der Untersuchung des Elster-Bogens aufgefallen, dass gerade an der ausgelassenen Zeile der elektronischen Steuererklärung eine technische Besonderheit vorliege. Diese führe dazu, dass dem Nutzer das Fehlen der Zeile nicht mehr auffallen könne. Mithin müsse dem Freiberufler der Antrag auf nachträgliche Änderung stattgegeben werden, so das Finanzgericht abschließend.


Quelle: Startothek 2011

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