Durch den Beruf verursachte Krankheitskosten sind Betriebsausgaben

20.01.11

Selbstständige können die Kosten für die Behandlung von berufsbedingten Gesundheitsproblemen steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen. Dies gilt nach einem kürzlich entschiedenen Urteil des Finanzgerichts Sachsen (Az.: 5 K 435/06) selbst dann, wenn das Krankheitsbild nach dem Sozialgesetzbuch nicht als Berufskrankheit anerkannt ist.

Eine Berufsgeigerin litt unter Verspannungen im Schulterbereich sowie einer schmerzbedingten Fehlhaltung ihrer Wirbelsäule. Die Ärzte diagnostizierten bei ihr das sog. Impingement-Syndrom. Die diesbezüglich angefallenen Kosten für therapeutische Behandlungen und Krankengymnastik wollte die Geigerin in ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das zuständige Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass das Syndrom nicht als Berufskrankheit im Sinne des Sozialgesetzbuches geführt werde. Zudem seien die Kosten selbst von der Krankenkasse nicht übernommen worden. Hiergegen ging die Geigerin gerichtlich vor.

Mit Erfolg, denn das Finanzgericht Sachsen hielt die Behandlungskosten für beruflich veranlasst. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes müsse das festgestellte Syndrom nicht zwingend im Sozialgesetzbuch als Berufskrankheit aufgeführt werden. Auch die Nichterstattung durch die Krankenkasse sei unerheblich. Ausreichend sei vielmehr ein hinreichender Zusammenhang des Krankheitsbildes zur ausgeübten Tätigkeit. Insofern sei die Geigerin zum Werbungskostenabzug berechtigt gewesen.


Quelle: Startothek 2011

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