Discount-Apotheken sind wettbewerbswidrig

12.10.11

Um sich von Konkurrenten abzusetzen, locken Existenzgründer zum Start Ihres Unternehmens oftmals mit Billigpreisen. Bei der Gründung einer Apotheke sollte hiervon aber Abstand genommen werden. So hat das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 14 U 651/11) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Anpreisung als "Discount-Apotheke" oder als "die preiswerte Apotheke" wettbewerbswidrig ist.

Im Streitfall benutzte ein Apotheker im Apothekennamen den Zusatz "Die preiswerte Apotheke". Auch im Schaufenster warb er mit dem Hinweis "Medikamente zu Discountpreisen" bzw. mit den Worten "immer alles Mc Günstig". Die Wettbewerbszentrale sah darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß und klagte auf Unterlassung, da verschreibungspflichtige Medikamente - welche den Großteil des Sortiments ausmachen - generell preisgebunden seien und damit in allen Apotheken das Gleiche kosten. Mit seiner Werbung wecke der Apotheker aber den Eindruck, dass die Medikamente bei ihm besonders preisgünstig seien.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden folgte den Ausführungen der Wettbewerbszentrale und sah in der beanstandeten Werbung ebenfalls eine wettbewerbswidrige Irreführung der Kunden. Insbesondere der Begriff "Discounter" suggeriere den Kunden hier fälschlicherweise besonders günstige Preise. Auch das Gegenargument des Apothekers, den Kunden sei die Preisbindung der verschreibungspflichtigen Medikamente bekannt, konnte die OLG-Richter nicht überzeugen. Dies treffe allenfalls auf einen kleinen Kundenkreis, nicht aber auf den Durchschnittsverbraucher zu.



Quelle: Startothek 2011

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