Bewirtungslosten: Fehlen des Rechnungsadressaten steuerlich unschädlich

31.03.10

Existenzgründer, die Geschäftspartner zum Essen einladen, können die Bewirtungskosten in der Regel steuerlich geltend machen. Wie das Finanzgericht Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 11 K 1093/07 E) feststellte, gilt dies auch dann, wenn die vorgelegten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten, also zum Gründer, enthalten. Voraussetzung dafür ist jedoch der Nachweis durch Kreditkartenabrechnung.

Bei der Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung im Hause eines Gewerbetreibenden ging es u. a. um die steuerliche Behandlung seiner geltend gemachten Bewirtungskosten. Die eingereichten Eigenbelege und Rechnungen enthielten zwar die erforderlichen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass der Bewirtungen sowie zur Höhe der Aufwendungen, allerdings fehlte auf den Rechnungen der Rechnungsadressat, also der Gewerbetreibende als zahlender Gastgeber des Essens. Aufgrund des fehlenden Namens des Steuerpflichtigen als Bewirtendem erkannte das zuständige Finanzamt die eingereichten Unterlagen als Nachweis nicht an. Hiergegen klagte der Gewerbetreibende, da seiner Ansicht nach eine spätere Ergänzung der fehlenden Angaben möglich sei und er die Zahlungen durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen habe.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies ähnlich und gab dem Gewerbetreibenden Recht. Die fehlende Angabe des Rechnungsadressaten stehe der Abzugsfähigkeit vorgelegter Rechnungen zumindest dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige diese durch Kreditkartenabrechnungen nachweisen kann. Zudem könne die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck nachgeholt werden, entschieden die Richter.


Quelle: Startothek 2010

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