Befristet ist befristet!
20.01.11
Arbeitnehmer haben nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsvertrages keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Vielmehr steht es Arbeitgebern nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 9 Sa 193/10) weiterhin frei, was mit der frei gewordenen Stelle passieren soll. Auch die Besetzung mit einem neuen Angestellten ist möglich.
Ein Arbeitgeber ließ den befristeten Arbeitsvertrag einer Produktionsmitarbeiterin zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsende auslaufen und besetzte die frei gewordene Stelle mit einem neuen Mitarbeiter. Dies wollte die nunmehr ehemalige Produktionsmitarbeiterin nicht hinnehmen und klagte auf Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die letzte der bereits dreimal durchgeführten Verlängerungen ihres befristeten Vertrages sei unwirksam gewesen. Zudem verstoße der Arbeitgeber mit seinem Vorgehen gegen den Gesetzeszweck des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Dieser sehe befristete Arbeitsverhältnisse als "Brücke in die Beschäftigung", d. h. in unbefristete Beschäftigungen. Da der Arbeitgeber darauf jedoch nicht reagierte, ging der Fall vor Gericht.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz wies die Klage der ehemaligen Produktionsmitarbeiterin ab. Nach Ansicht der LAG-Richter habe der Arbeitgeber nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, sondern lediglich einen gesetzlich vorgesehenen Vorteil genutzt. Das Gesetz sehe vor, dass sich der Arbeitgeber am Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses entscheidet, ob er den bisherigen Arbeitnehmer unbefristet weiterbeschäftigt oder bei entsprechendem Beschäftigungsbedarf einen anderen Arbeitnehmer einstellt. Ferner konnte das LAG auch keinen Fehler bei den jeweiligen Verlängerungen des befristeten Arbeitsverhältnisses feststellen.
Quelle: Startothek 2011