Aufgepasst bei der Dienstwagenbesteuerung
17.08.10
Nutzt ein Unternehmer mehrere, betriebliche Fahrzeuge privat und führt keine Fahrtenbücher, so erfolgt die steuerliche Bewertung der privaten Nutzung für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regel. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 09. März 2010 (Az. VIII R 24/08) bestätigt.
Fraglich war bis dahin, ob die 1%-Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz einzeln, also mehrfach anzuwenden ist wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1%-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar mit dem höchsten Listenpreis.
Im Streitfall war das Finanzamt von der Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung abgewichen und hatte den privaten Nutzungsanteil des Unternhehmers für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung bestimmt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH gaben dem Finanzamt recht.
Die mehrfache Anwendung der 1%-Regelung vervielfältigt also den zu versteuernden privaten Nutzungsanteil ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umfang der Privatnutzung.
Wer die (mehrfache) Anwendung der 1%-Regelung verhindern möchte, kann nur durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch den privaten Nutzungsanteil belegen.
Quelle: IHK Osnabrück-Emsland 2010
Fraglich war bis dahin, ob die 1%-Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz einzeln, also mehrfach anzuwenden ist wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1%-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar mit dem höchsten Listenpreis.
Im Streitfall war das Finanzamt von der Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung abgewichen und hatte den privaten Nutzungsanteil des Unternhehmers für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung bestimmt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH gaben dem Finanzamt recht.
Die mehrfache Anwendung der 1%-Regelung vervielfältigt also den zu versteuernden privaten Nutzungsanteil ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umfang der Privatnutzung.
Wer die (mehrfache) Anwendung der 1%-Regelung verhindern möchte, kann nur durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch den privaten Nutzungsanteil belegen.
Quelle: IHK Osnabrück-Emsland 2010